Wertpapierverwahrung

Wertpapierverwahrung
I. Charakterisierung:Gewerbsmäßige Aufbewahrung von Wertpapieren, Teil des  Depotgeschäfts; geregelt im Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren ( DepotG). Wertpapiere im Sinn des DepotG sind:  Aktien, Kuxe,  Zwischenscheine,  Zinsscheine, Dividendenscheine und  Erneuerungsscheine, auf den Inhaber lautende oder durch Indossament übertragbare Schuldverschreibungen ( Anleihe), sowie andere vertretbare Wertpapiere, mit Ausnahme von  Banknoten und  Papiergeld (§ 1 DepotG).
II. Verwahrungsarten:1. Sonderverwahrung: Gesonderte V. für jeden Hinterleger.
- 2. Sammelverwahrung: Ungetrennte V., i.d.R. bei behördlich zugelassenen  Wertpapiersammelbanken.
- 3. Tauschverwahrung: Der Verwahrer ist zum „Austausch“ von Wertpapieren derselben Art ermächtigt.
- 4. Drittverwahrung: Der Verwahrer vertraut die Papiere unter seinem Namen einem anderen an.
- 5. Im Sinn des DepotG keine V. ist die Summenverwahrung (unregelmäßige Verwahrung); sie ist unregelmäßiger  Verwahrungsvertrag gemäß § 700 BGB.
III. Ermächtigungsklauseln:1. Verpfändungsermächtigung gibt dem Verwahrer die Möglichkeit sich für nötige Ausgaben in Bezug auf die Wertpapiere Geld zu beschaffen (Rückkredit). Sie ist an strenge Voraussetzungen gebunden (§ 12 DepotG).
- Arten: (1) Beschränkte Verpfändungsermächtigung; (2) unbeschränkte Verpfändungsermächtigung.
- 2. Verfügungsermächtigung: Zur Veräußerung an einen Dritten oder zur eigenen Aneignung: a) Strengste Form: Ausdrücklich, schriftlich, in besonderer Urkunde, Inhalt der Klausel genau vorgeschrieben (§ 13 DepotG).
- b) Sobald Verwahrer von der Ermächtigung Gebrauch macht, richtet sich das Rechtsverhältnis nach den Regeln über die Summenverwahrung (§§ 13 II, 15 DepotG, § 700 BGB).
IV. Schutz des guten Glaubensbei Verpfändung: Werden einer Bank von einem nichtberechtigten Kunden Wertpapiere verpfändet, so gelten die allgemeinen Bestimmungen über den  gutgläubigen Erwerb.
V. Pflichtverletzungendes Verwahrers werden in §§ 34–40 DepotG mit Strafen bedroht, auch sind Sondertatbestände gebildet, z.B. Depotunterschlagung.
VI. Im Fall einer Einkaufskommissionbesonderer Schutz des Kommittenten durch Vorschriften über  Stückeverzeichnis (§§ 18 ff. DepotG).

Lexikon der Economics. 2013.

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