- Wertpapierverwahrung
- I. Charakterisierung:Gewerbsmäßige Aufbewahrung von Wertpapieren, Teil des ⇡ Depotgeschäfts; geregelt im Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (⇡ DepotG). Wertpapiere im Sinn des DepotG sind: ⇡ Aktien, Kuxe, ⇡ Zwischenscheine, ⇡ Zinsscheine, Dividendenscheine und ⇡ Erneuerungsscheine, auf den Inhaber lautende oder durch Indossament übertragbare Schuldverschreibungen (⇡ Anleihe), sowie andere vertretbare Wertpapiere, mit Ausnahme von ⇡ Banknoten und ⇡ Papiergeld (§ 1 DepotG).II. Verwahrungsarten:1. ⇡ Sonderverwahrung: Gesonderte V. für jeden Hinterleger.- 2. ⇡ Sammelverwahrung: Ungetrennte V., i.d.R. bei behördlich zugelassenen ⇡ Wertpapiersammelbanken.- 3. Tauschverwahrung: Der Verwahrer ist zum „Austausch“ von Wertpapieren derselben Art ermächtigt.- 4. ⇡ Drittverwahrung: Der Verwahrer vertraut die Papiere unter seinem Namen einem anderen an.- 5. Im Sinn des DepotG keine V. ist die Summenverwahrung (unregelmäßige Verwahrung); sie ist unregelmäßiger ⇡ Verwahrungsvertrag gemäß § 700 BGB.III. Ermächtigungsklauseln:1. Verpfändungsermächtigung gibt dem Verwahrer die Möglichkeit sich für nötige Ausgaben in Bezug auf die Wertpapiere Geld zu beschaffen (Rückkredit). Sie ist an strenge Voraussetzungen gebunden (§ 12 DepotG).- Arten: (1) Beschränkte Verpfändungsermächtigung; (2) unbeschränkte Verpfändungsermächtigung.- 2. Verfügungsermächtigung: Zur Veräußerung an einen Dritten oder zur eigenen Aneignung: a) Strengste Form: Ausdrücklich, schriftlich, in besonderer Urkunde, Inhalt der Klausel genau vorgeschrieben (§ 13 DepotG).- b) Sobald Verwahrer von der Ermächtigung Gebrauch macht, richtet sich das Rechtsverhältnis nach den Regeln über die Summenverwahrung (§§ 13 II, 15 DepotG, § 700 BGB).IV. Schutz des guten Glaubensbei Verpfändung: Werden einer Bank von einem nichtberechtigten Kunden Wertpapiere verpfändet, so gelten die allgemeinen Bestimmungen über den ⇡ gutgläubigen Erwerb.V. Pflichtverletzungendes Verwahrers werden in §§ 34–40 DepotG mit Strafen bedroht, auch sind Sondertatbestände gebildet, z.B. Depotunterschlagung.VI. Im Fall einer Einkaufskommissionbesonderer Schutz des Kommittenten durch Vorschriften über ⇡ Stückeverzeichnis (§§ 18 ff. DepotG).
Lexikon der Economics. 2013.